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Postkarten-ABC zum Sammeln oder Verschenken …

Das ist mein Design

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Geschrieben

Der ewige und sicher niemals klarer werdende Streit um die Grenze zwischen Werk und reiner grafischer Dienstleistung …

Basierend auf dem Artikel und ohne alle Details zu kennen würde ich mich allerdings auf die Seite des Herstellers schlagen. »Habe erfahren, dass man wohl üblicherweise mehr rausholen kann« ist ein bisschen eine naive Grundlage. Dafür gibt es vorab die Verträge. Wenn der Gestalter die Arbeit zum Festpreis abgegeben hat, kann schwer Jahre später eine Gewinnbeteiligung aus dem Nichts erwachsen. (Dass ein Produkt extrem erfolgreich wird und entsprechende Nachzahlungen fällig werden, kann man ja auch im Vertrag festlegen.)

Aber wenn alle Gestalter plötzlich für alte Leistungen Gewinnbeteiligungen nachfordern – wer will dann noch Gestalter engagieren. Da wird ja jede grafische Leistung zum finanziellen Risiko für den Auftraggeber.

Geschrieben
… Da wird ja jede grafische Leistung zum finanziellen Risiko für den Auftraggeber.

Wenn ich "unsere" Fotografen so anschau, ist das heute schon ein nichtkalkulierbares finanzielles Risiko. Auch Architekten legen gern Steine in den Weg, wenn Änderungen an ihren "Werken" notwendig sind. So ganz neu ist das Thema ja nicht … wenn Designer allerdings im Gegenzug bereit wären, sich am finanziellen Risiko zu beteiligen, würde ich ihnen auch eine entsrechende Gewinnbeteiligung zugestehen. Aber das Bestreben ist eher einseitig.

Geschrieben

... "oftmals werden freie Designer nur nach Zeitaufwand bezahlt, obwohl ihnen spätestens seit der Urheberrechtsreform von 2002 außerdem eine Beteiligung am Umsatz zusteht." Der Urheberrechtsexperte aus Berlin weiter: "Bei Frau Wiechmann ist entscheidend, dass sie nicht von ihrem Recht wusste. Deshalb kann sie rückwirkend für zehn Jahre die Umsatzbeteiligung einfordern."

die schlussfolgerung daraus verstehe ich nicht.

sie wusste nichts von der urheberrechtsform von 2002 und deshalb stehen ihr rückwirkend zahlungen zu?

wer muss den hier wen aufklären? für mich sieht das so aus als hätte sie die illustrationen als dienstleistung

erledigt und ist dafür bezahlt wurden, das die firma daraus spielzeug herstellt und sie evtl. daran eine umsatzbeteiligung

hätte erhalten können, ist doch ihr problem. dann muss sie halt ihre verträge und rechnungen richtig schreiben.

der kunde wäre doch doof wenn er sie darauf hinweisen würde.

Geschrieben

Angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg ist einzelfallabhängig, aber wenn bei unerwartet hohem Nettorerlös des Herstellers das ursprüngliche Pauschalhonorar weit unter einer üblichen Beteiligung (z. B. 2 % bis 10 % Ladenpreis) bleibt, muss nachverhandelt werden.

Jaja, die "Schöpfungshöhe": Nimm mal das Spielzeug und subtrahiere die (illustratorische) Gestaltung: Was bleibt? Nicht als Holz ohne Form. Kann man also als maßgeblich betrachten. Anders ist es oft bei grafischer Gestaltung: Nimmt man die Buchstabenschieberei weg, bleibt trotzdem noch die Information des Textes (auch wenn es jetzt vielleicht mühsamer zu lesen ist). Wäre jetzt für mich kein urheberischer Akt. Aber da heutzutage schon Übersetzer von Liebesromanen als Urheber gelten - wer weiß?

Geschrieben
… Nimm mal das Spielzeug und subtrahiere die (illustratorische) Gestaltung: Was bleibt? Nicht als Holz ohne Form. …

Das sehe ich auch so. Und verkauft werden nun mal Form und Farbe, kein Holz.

Aber: Nimm mal das Spielzeug und subtrahiere das Holz, das Marketing, den Vertrieb: Was bleibt? Nichts. Noch nicht mal die Gestaltung.

Wer ist jetzt am Erfolg des Produkts ursächlich beteiligt? Derjenige sollte doch den Gewinn einstreichen. Ich wüsste es nicht …

Geschrieben
Aber: Nimm mal das Spielzeug und subtrahiere das Holz, das Marketing, den Vertrieb: Was bleibt? Nichts. Noch nicht mal die Gestaltung.

Sehe ich nicht so. Die 40 entworfene Spielfiguren könnte man bestimmt auch in irgendeinen Kunststoff nachproduzieren. Wenn das ein Konkurrent des Holzspielzeugherstellers machen würde, dann würde genau dieser Holzspielzeughersteller überlegen ob er mit „seinem“ Spiel vor Gericht gehen könnte um den Konkurrenten auf Plagiat zu verklagen oder? Dann stellt sich nicht mehr die Frage was die Gestaltung gekostet hat, aber ob die Schöpfungshöhe ausreicht. Also ob es bei den 40 Figuren (die wir hier nicht alle kennen) welche gibt, die eine gewisse Eigenständigkeit aufweisen, ob die Art der Kombinierbarkeit Elemente enthält die es so noch nicht gegeben hat. Oder ob diese in einem bestimmten Zusammenhang mit Figuren in den Bücher der Autorin stehen, Zusammen ein gestalterisches Gesamtkonzept bilden usw. Wenn der Hersteller die Figuren dann auch noch als Geschmacksmuster hinterlegt hat, dann stehen die Chancen für den Hersteller gut. Dieses und der Erfolg der Spielzeuge müsste man mal genauer betrachten bevor man sagt „ist doch nur Spielzeug“.

Geschrieben
Anders ist es oft bei grafischer Gestaltung: Nimmt man die Buchstabenschieberei weg, bleibt trotzdem noch die Information des Textes (auch wenn es jetzt vielleicht mühsamer zu lesen ist). Wäre jetzt für mich kein urheberischer Akt.

Na ja, gestalte Du mal ein schönes Geschäftsbericht, eine Zeitschrift, eine Broschüre. Wenn Du dann ein paar Monate entdeckst, das jemand anders (Firma, Verleger, Designer) ohne Deine Zustimmung genau deine Gestaltung kopiert hat und nur den Text und die Bilder ausgetauscht hat, dann würdest du das nicht als rechtens empfinden oder? Und genau da fängt für mich die Geschichte an.

Geschrieben
Sehe ich nicht so. Die 40 entworfene Spielfiguren könnte man bestimmt auch in irgendeinen Kunststoff nachproduzieren. …

Ja, drum schrieb ich "… subtrahiere das Holz, das Marketing, den Vertrieb …". Nur den Werkstoff auszutauschen brächte kein anderes Ergebnis und dementsprechend keine anderen Ansprüche, da geb ich dir völlig recht. Mir fehlt aber die Würdigung der unternehmerischen Leistung des Händlers, die wird in dem ganzen Spiel nämlich nicht berücksichtigt. Ein Produkt verkauft sich nicht von allein, auch wenn es noch so toll gestaltet ist.

Wenn das Produkt wie sauer Bier in den Regalen läge, müsste dann die Gestalterin auch am negativen Erfolg beteiligt werden?

Geschrieben

Ja, stimmt natürlich auch. Andererseits: Auch die Leistungen eines Händlers sind gewissermaßen austauschbar. Der wird aber nicht zustimmen wenn wir behaupten wurden: „Spielzeug wird doch sowieso verkauft!“ Genauso kann er nicht sagen „Figürchen zeichnen kann doch jeder“. Alle Beteiligten müssen einen angemessenen Teil vom Kuchen abbekommen. In diesem Fall scheint mir die Verteilung nicht gerecht zu sein.

Übrigens: Was wäre, wenn die Designerin ihr Urheberrecht an den Illustrationen (!) die den Spielzeugen zugrunde liegen nicht explizit verkauft hat und diese einen anderen Hersteller anbietet? Auch dann wird genau dieser Holzspielzeughersteller schauen, ob er vor Gericht gehen kann. Und auch dann wird es um die Schöpfungshöhe gehen.

Geschrieben
Alle Beteiligten müssen einen angemessenen Teil vom Kuchen abbekommen.

Darin sind sich alle einig.

Aber muss dieser Anteil immer prozentual und dauerhaft sein, nur weil es »Gestaltung« ist? Darüber kann man sich streiten. Vielleicht hatte ein Ingenieur eine »kreative« Idee, die eine bestimmte Fertigungsart erst ermöglicht hat und den Erfolg maßgeblich beeinflusst. Vielleicht hat ein Vertriebler den ultimativen Deal abgeschlossen und neue Märkte erschlossen …

Werden diese Leute alle am Gewinn beteiligt? Wohl eher nicht. Denn dann stünden irgendwann 500% Forderungen den 100% Einnahmen entgegen. Aber ohne alle diese Beteiligungen gäbe es das Produkt nicht. Warum sollen grafische Leistungen dann prinzipiell am Gewinn beteiligt sein?

Geschrieben
… Warum sollen grafische Leistungen dann prinzipiell am Gewinn beteiligt sein?

Danke, dass das auch mal aus dem Mund eines Gestalters kommt.

Geschrieben

Aber muss dieser Anteil immer prozentual und dauerhaft sein, nur weil es »Gestaltung« ist? Darüber kann man sich streiten.

Nein, wäre mir auch zu einfach gesagt, aber vielleicht ist es besser, wenn dem Gestalter prinzipiell eine Beteiligung zusteht. Dieser ist finanziell, beim Vertragsabschluss und vor Gericht meistens in der Position des Schwächeren. Für mich wäre am Ende nicht die Gestaltung, aber eine ausreichende Schöpfungshöhe das Kriterium. Und ich glaube, darum geht es beim Gericht dann auch. Inwiefern hat die Designerin die Sachen selbst erfunden, oder hat vielleicht der Auftraggeber ein sehr ausführliches und genaues Briefing bezüglich Maße, Form, Konstruktion, Farben, Motive usw. usw. gemacht? Vielleicht gab es sogar ein konkretes Vorbild eines Konkurrenten was den Beteiligten beim Briefing vor lag? Das alles ist uns, glaube ich, in solchen Fällen nicht so richtig bekannt. Ich bin für: Keine Gestaltung, keine Beteiligung – hohe Schöpfungshöhe, angemessene Beteiligung. Auch Nachträglich. Aber:

Vielleicht hat ein Vertriebler den ultimativen Deal abgeschlossen und neue Märkte erschlossen …

Vertriebler sind meistens angestellt und bekommen meistens ein Umsatzbeteiligung. Da lohnt es sich durchaus gute Ideen zu haben.

Vielleicht hatte ein Ingenieur eine »kreative« Idee, die eine bestimmte Fertigungsart erst ermöglicht hat und den Erfolg maßgeblich beeinflusst.

Ingenieure arbeiten meistens als Angestellte und kreative Leistungen werden in der Regel mit dem Gehalt abgegolten. Externe Ingeniere und angestellte Ingenieure die sich bewährt haben sind eher in der Position eine angemessene Vergütung auszuhandeln als der einzelkämpfende Designer. Das ist, wenn ich mich recht entsinne, mit einem der Gründe gewesen warum dieses Gesetz damals zustande gekommen ist. Wer sich die Einkommen der durchschnittliche Designer anschaut (solche Zahlen liegen Banken und Berufsverbände wie die AGD vor) wird feststellen dass es nur einige wenige größere Designbüros gibt die gut wirtschaften. Die Anzahl der kleineren Büros ist auch recht übersichtlich. Die meisten Designer sind mehr oder weniger finanziell abhängig von ein oder zwei größere Kunden, verdienen im Schnitt relativ wenig und sehen sich immer wieder gezwungen sehen unter rechtlich denkbar schlechte Bedingungen zu arbeiten. Wer sich genauer anschaut wie beispielsweise einen Großteil der kostenlos angebotene Webfonts eines der größten Anbieter in diesem Segment zustande gekommen sind, weißt genug. Logisch, dass diese Verbände also geneigt sind zu versuchen deutliche Verbesserungen in diese Situation zu bringen. Leider gelingt es dabei nur selten, Regelungen zu erstreiten die einen nachhaltigen positiven Effekt auf diese Situation haben.

Geschrieben
… Ingenieure arbeiten meistens als Angestellte und kreative Leistungen werden in der Regel mit dem Gehalt abgegolten. …

Das hieße doch, dass das für angestellte Designer ebenso zutrifft. Das hieße aber auch, dass für die selbe Leistung schnell mal hunderttausend Euro mehr bezahlt werden müssen, nur weil der Designer nicht angestellt ist? Die Logik erschließt sich mir nicht.

Geschrieben
Welche Auswüchse das treiben kann, zeigt jenes Beispiel

Unglaublich! OK, die Frau hätte ich verklagt wegen mangelhafte Ausführung und Zerstörung des Eigentums der Kirche oder so. Und die Restaurationskosten für die Wiederinstandsetzung hätte ich ihr in Rechnung gestellt. Es gibt nun mal Auftraggeber die sich nicht genau im klaren sind ob der engagierte Dienstleister es auch wirklich drauf hat. Das passiert öfters … bau mal ein Haus :–) Aber dem Gericht was diese amateurhafte Verunstaltung einen Urheberrecht zusteht, das kriegt man mit eine bessere Gesetzgebung doch auch nicht mehr auf dem rechten Weg oder?

Geschrieben

Ob Gestaltung oder Verunstaltung, das Urheberrecht entsteht ja automatisch. Und es ist konsequent, wenn die Verunstalterin ihren Teil von den Einnahmen bekommt – ohne ihr Wirken wären diese ja nicht erzielt worden. Dass das Ganze trotzdem nicht wahr sein darf, bleibt unbestritten.

Geschrieben
Das hieße doch, dass das für angestellte Designer ebenso zutrifft.

Ja, das was in solchen Fällen zählt ist der Arbeitsvertrag. Egal ob man Ingenieur oder Designer ist. In einem Arbeitsverhältnis ist man Teil einer Firma und dann ist es rechtlich gesehen sehr schwierig auseinander zu kriegen wer wann welche Idee hatte und wie hoch die Schöpfungshöhe der Arbeit eines Einzelnen ist. Ich kenne Fälle wobei Designer in ihre Arbeitsverträge Klauseln hatten die solche Angelegenheiten regelten. Inklusive eine entsprechende Vergütung. Standard ist das aber nicht, meistens verzichtet der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag darauf (nachträglich) solche Ansprüche geltend machen zu können.

Das hieße aber auch, dass für die selbe Leistung schnell mal hunderttausend Euro mehr bezahlt werden müssen, nur weil der Designer nicht angestellt ist?

Die Fälle von denen ich gehört habe, waren alle nicht so umfangreich. Da ging es eher darum, dass der Kunde das Design für weitere Anwendungen als abgesprochen (z.B. Werbefigur) oder nachher von Dritte in umfangreicheren Ausmaß umsetzen lassen hat (z.B. Reihe von Broschüren) usw. Dan heißt es auch schnell: „Nun ja, Design, was heißt das schon, der hat ja nur die Skizze für die Figur gemacht“. Oder: „der hat doch nur das Programm bedient“. Genau dagegen sollte dieses Gesetz wirken. Was ja nicht heißt, dass sich jeder Anwender eines Grafikprogramms damit automatisch und ohne Aufwände sich damit mal eben für fragwürdige Dienstleistungen das große Geld beim ehemaligen Kunden einholen kann. In solchen Fällen kann ein Gericht eine Expertenkommission anhören und je nach dem wer da dann drin ist, muss das „Design“ und die Umstände worunter Beauftragung und Auftragsabwicklung verlaufen sind schon eine eingehende Prüfung standhalten können.

Geschrieben
Ob Gestaltung oder Verunstaltung, das Urheberrecht entsteht ja automatisch.

Ja, aber es sind die länderspezifische Gesetzen die bestimmen über welche Leistungen das Urheberrecht geltend gemacht werden kann. In den Niederlanden fällt Schriftgestaltung unter das Urheberrecht, in Deutschland nicht, da gibt die Hinterlegung als Geschmacksmuster. Ob man sich daraus in einem Streitfall Ansprüche geltend machen kann entscheidet das Gericht. Was so Sachen wie Dekorationsmalerei und Restaurationsarbeiten angeht, da kann ich mich vorstellen dass es Länder gibt wo derartige Leistungen (wenn überhaupt) höchstens als angewandte Kunst angesehen wird. Und dann wird es meistens schwierig ein Urheberrecht anerkannt zu bekommen, geschweige geltend machen zu lassen. Das zeigt sich beispielsweise in der Architektur: Nicht jeder Architekt kann gerichtlich durchsetzen, dass das von ihm entworfene Gebäude über eine längere Zeit vom Auftraggeber nicht verändert werden darf. Haben wir ja am Berliner Hauptbahnhof gesehen, da wurde schon während der Bauphase vom Entwurf abgewichen. Der Architekt war glaube ich auch nicht ganz unbedeutend :–)

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