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Können Fonts weiterverkauft werden?

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Geschrieben

Ich suche gerade nach der günstigstmöglichen Form, die Stone Sans und Stone Serif komplett und legal zu erwerben. Da ich den Normalpreis für die ganzen Schnitte auf Linotype & Co aber derzeit noch nicht aufbringen kann, wollte ich fragen, ob die beiden Schriften woanders beiliegen oder, alternativ, ob man Fonts auch gebraucht kaufen kann / darf, oder ob das aufgrund von Lizenzgründen nicht geht.

Geschrieben

Tja. Also zunächst, schau vielleicht mal hier: http://www.typografie.info/3/page/artikel.htm/_/wissen/schriftlizenzserie-teil4

Also wenn digitale Schrift so etwas wie Software darstellt, sollte das eigentlich lt. «Urteil in der Rechtssache C-128/11 Presse und Information UsedSoft GmbH / Oracle International Corp.» (http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/eugh-zu-oracle-vs-usedsoft-gebrauchte-software-darf-verkauft-werden-a-842260.html) dann wohl prinzipiell möglich sein, wenn du jemanden findest, der seine Stone Sans und Serif unwiderruflich von seiner Festplatte entfernt, um sie dir zur weiteren Nutzung zu überlassen, so nach meinem laienhaften Rechtsverständnis – aha, steht auch so im Artikel – (wenn du, sagen wir, aussortierte LPs auf dem Flohmarkt verkaufst, wärst du sie ja auch los). Und das ist vielleicht der Grund, daß »reselling fonts« nicht so verbreitet ist …

Geschrieben

Als eine der ersten Adobe Originals liegen die vielleicht irgendwelchen Adobe Produkten bei. Bist Du noch im akademischen Bereich unterwegs? Viele Schriftenhäuser bieten SSL-Lizenzen (meist ohne kommerzielle Nutzung laut EULA). 

 

Zum Gebrauchtkaufen: Da wir Vertragsfreiheit haben und der Käufer ja zumeist freiwillig einen Vertrag mit dem Lizenzgeber eingeht, haben die EULA schon Gültigkeit.

Geschrieben

(...) Da wir Vertragsfreiheit haben und der Käufer ja zumeist freiwillig einen Vertrag mit dem Lizenzgeber eingeht, haben die EULA schon Gültigkeit.

 

Hmmm...

 

BGB §§ 305-310 (Ersatz für das frühere AGB-Gesetz), bes. §§ 308 und 309: "In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist (...) unwirksam..."

 

Die hier immer mal wieder hochschwappende These von der pauschalen Gültigkeit von (allgemeinen, vorformulierten, nicht selbst ausgehandelten) Lizenzbedingungen ist nicht nur unwahr, sondern offenkundig unwahr. Wenn sie, wie hier, in Kontrast zu einem einschlägigen Gerichtsurteil vertreten wird, hat das aber schon einen besonderen Reiz.

Geschrieben

BGB §§ 305-310 (Ersatz für das frühere AGB-Gesetz), bes. §§ 308 und 309: "In allgemeinen Geschäftsbedingungen ist (...) unwirksam..."

Was ist das für ein seltsamer Zitat-Stummel?

In den besagten Paragraphen werden vom Gesetzgeber bestimmte, mögliche Klauseln in AGBs »überstimmt«. Das berührt die gültigen aller anderen Klauseln nicht im Geringsten und zum hier diskutierten Wiederverkauf aller oder bestimmter immaterieller Güter steht dort nichts.

 

Wenn sie, wie hier, in Kontrast zu einem einschlägigen Gerichtsurteil vertreten wird, hat das aber schon einen besonderen Reiz.

 

Welchem? 

Geschrieben

Der Zitat-Stummel belegt, dass EULAs nicht pauschal wirksam sind, nur weil der Vertrag, dem sie zugrundeliegen, freiwillig eingegangen wird, wie in Beitrag #3 ausgesagt.

Das Urteil ist das in Beitrag #2 zitierte.

Geschrieben

Der Zitat-Stummel belegt, dass EULAs nicht pauschal wirksam sind, nur weil der Vertrag, dem sie zugrundeliegen, freiwillig eingegangen wird …

 

Klingt nach etwas verbaler Haarspalterei. Die EULAs sind pauschal gültig* …

 

*) … solange sie nicht Klauseln enthalten, die mit lokalem Recht kollidieren. Was man aber meist nicht ausdrücklich erwähnt, weil es einfach selbstverständlich ist. Es sei denn, man macht Geschäfte mit dem Teufel. ;-)

 

Und ein einzelnes »einschlägiges Rechtsurteil« in dem nur ein konkreter Fall diskutiert wurde, ändert auch nicht automatisch Gesetze und macht sämtliche diesbezüglichen EULA-Klauseln automatisch unwirksam. Zumal die Sache auch vor Gericht keineswegs so klar ist. Ich verweise einfach mal beispielhaft auf ein kürzlich gefälltes deutsche Urteil eines Oberlandesgerichtes mit dem dort gefällten Fazit:

 Händler, die digitale Waren anbieten, können ihren Kunden die Weiterverbreitung von heruntergeladenen Dateien vertraglich untersagen.
Geschrieben

Versuch mal ein MS Office-Lizenz zu übertragen (gerade für eine Freundin versucht, da der Schwachkopf, der ihr den Rechner einrichtete, sämtliche Accountdaten versaubaselt hatte), das Lachen vom indischen Callcenter-Sklaven kannst Du noch in Deutschland hören ;)

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Nun, so wie zu ungunsten der Schriftenentwickler im Zusammenhang mit dem Urheberrechtlichen Schutz von Schriften die Eigenschaft Software zu sein bei Schriften schon mehrfach abgelehnt wurde, wirs eine digitale Schrift wohl auch hier als "anderes digitales Produkt" zählen

Geschrieben

 

Puh, diese Trennung zwischen Software und »anderem« halte ich für sehr unglücklich und schwer erklärbar. (Um nicht zu sagen unsinnig)

Und was ist dann eigentlich bei einem E-Book als App mit lauter Programmierung drin? 

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