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Gibt es EU-Regeln zu Mindestschriftgrößen auf Verpackungen?

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Es geht dabei nicht um Lebensmittel, sondern in diesem Fall um Holzschnipsel, die zum Räuchern von Lebensmitteln gedacht sind.

Geschrieben

Ja, da war was. Ich habe aber zu lange schon keine Verpackungen mehr gemacht, ich fürchte, ich bekomm’s nicht mehr zusammen … Ich meine mich zu erinnern, dass das zulässige Maß nicht in Mindestpunktgröße angegeben wird sondern in Schrifthöhe in Millimetern. 

Geschrieben

Die DIN 1450 ist aber nicht EU-weit verbindlich? Ist sie denn in Deutschland verbindlich? Und wo kann ich denn die Inhalte der DIN 1450 kostenfrei einsehen?

Geschrieben

DIN- und EU-Regeln kannst du in D leider nicht kostenfrei einsehen, da hat der Beuth-Verlag (gehört zum DIN) die Hand drauf. Da das jedes EU-Land anders regeln darf, findest du aber evtl. eine fremdsprachige (EN?) 1450 online ?!

Geschrieben

PS: Hab auf die Schnelle erstmal nur was zur Lebensmittelbeschriftung gefunden ... http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/124805.pdf

 

Ferner gab's 2015 einen Vorschlag der Kommission zur Barrierefreiheit von Verpackungen (da spielen Farbe und Schriftgröße eine wichtige Rolle, werden aber nicht explizit beziffert). wie das ausging weiß ich nicht. Aber ich würde das Lebensmittelding mal analog anwenden.

  • Gefällt 1
Geschrieben

Großes Wirrwarr in der EU … die Mitbewerber designen ihre Verpackungen munter drauf los, auch mit negativem Text, der ja bei Lebensmitteln wohl nicht mehr zulässig ist. Ich nehm jetzt einfach die x-Höhe mit 1,2 mm, damit mach ich schon mal nix falsch. Regelungen für Nicht-Lebensmittel hab ich keine gefunden …

Geschrieben

Ich hab nochmal deinen Eingangspost gelesen ... da die Räucherschnipsel im Lebensmittelumfeld verwendet werden, würde ich auf jeden Fall die Lebensmittelrichtlinie anwenden. Das ist wahrscheinlich wie mit der Spielzeugrichtlinie: Auch wenn Spielzeug explizit für Kinder ab 14 deklariert ist, es aber dennoch von Kindern unter 14 als Spielzeug erkannt und verwendet werden kann, muss trotzdem die EN 71 erfüllt werden.

Geschrieben

Fehlt nur noch, dass ich den Nährwert der Holzschnipsel angeben muss, für den Fall dass sich jemand einen Tee daraus braut … :lol:

Mit der Lebensmittelrichtlinie komm ich vom Platzbedarf ganz gut hin, da werd ich einfach auf der sicheren Seite bleiben.

Geschrieben

Auch wenn sie mich in meinem Alltag oft quälen, hab ich generell kein Problem mit EU-Normen, so lange sie dem Verbraucherschutz (Produktsicherheit, Barrierefreiheit ...) dienen. Die meiste Verwirrung entsteht, weil oft niemand weiß, was alles in Frage kommt. Was zu einem nicht geringen Teil am eingeschränkten Zugang zu den Normen liegt. In manchen EU-Ländern werden sie wie amtliche Verordnungen öffentlich gemacht, in Deutschland "übersetzt" der Beuth-Verlag(asl Tocher des DIN) die Normen ins Deutsche (nachdem es bereits eine EU-amtliche Übersetzung gibt) und schreibt evtl. noch eine Einleitung. Schon behaupten die dafür ein Urheberrecht, das sie auch gerichtlich durchzusetzen bereit sind.

  • Gefällt 1
Geschrieben

Ja, den link kenne ich :-) Er behandelt aber nicht das Thema "Vorgaben für Mindestgrößen", daher ist der link zwar weiterhin sehr interessant, aber in diesem Fall für mich nutzlos. ;-)

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb moritzkatz:

Normen kann man normalerweise in jeder Uni-Bibliothek einsehen.

Weiß ich doch. Ist aber mit dem Berufsalltag nicht so super vereinbar, mal eben für ein, evtl. zwei Tage in die Bibliothek abtauchen  zu müssen, weil man herausfinden will, wie groß eine Schrift sein darf/muss.

  • Gefällt 2
Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb Norbert P:

Weiß ich doch. Ist aber mit dem Berufsalltag nicht so super vereinbar, mal eben für ein, evtl. zwei Tage in die Bibliothek abtauchen  zu müssen, weil man herausfinden will, wie groß eine Schrift sein darf/muss.

Weiterbildung gehört aber zum Berufsalltag dazu.  

Geschrieben

Ich glaube, da ist Norbert einer der aktivsten von uns allen. Mit jedem Buch arbeitet er sich in ganz neue Bereiche ein und recherchiert seinen Themen sicherlich einen guten Teil seiner Zeit hinterher. Dennoch muss man auch die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit im Auge behalten, wenn man als Freiberufler länger als zwei drei Jahre bestehen will. Und da ist ein gesunder Pragmatismus an der richtigen Stelle sicher nicht verkehrt. ;-)

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb moritzkatz:

Weiterbildung gehört aber zum Berufsalltag dazu.

Sicher, nur ist das für das akute Problem irrelevant. :!:

 

Es ist einfach ein Unding, quasi-gesetzliche Normen nicht einfach und offen zugänglich zu machen. Mit einem transparenten Rechtsstaat einer freiheitlichen Gesellschaft ist das eigentlich unvereinbar.

  • Gefällt 10
Gast Schnitzel
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb moritzkatz:

Weiterbildung gehört aber zum Berufsalltag dazu.  

Weiterbildung gehört sicherlich zum Beruf dazu, aber nicht unbedingt zum Alltag 8-)

Der Alltag ist doch eher, dass man das was man kann und weiß anwendet um etwas zu entwickeln oder zu schaffen – Design ist ja nicht Forschung und Wissenschaft ...

Aber das würde wohl nur ablenken, wenn man das hier ausdiskutieren wollen würde :roll:

Geschrieben

:mrgreen:So stelle ich mir Fortbildung vor: Wann immer man was mit Spielzeug-ähnlichen Kinderbüchern macht, einfach mal in die Unibibliothek pilgern (da hab ich eh schon ein Viertel meines Lebens verbracht, da fühle ich mich zuhause) und dort die Spielzeugrichtlinie bzw. EN 71 auswendiglernen (am besten halbjährlich, so oft ändert sich da nämlich was). Und REACH gleich mit dazu (jährlich etwa 40 neue Stoffe). Und wenn wir schon dabei sind, auch noch den LFGB-Wissensstand updaten, man weiß ja nie.

  • Gefällt 2
  • 3 Jahre später...
Geschrieben

Weil ich grad wieder auf der Suche war, will ich euch das nicht vorenthalten:

 

§ 20 - Fertigpackungsverordnung (FertigPackV k.a.Abk.)

(1) Die Zahlenangaben nach § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 3 und 4 und §§ 11 und 18 müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

bildschirmfoto2020-02eykbe.png

(2) Die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackungen müssen mindestens folgende Schriftgrößen haben:

bildschirmfoto2020-02eqjo5.png

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Schriftgröße der Zahlenangaben auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge, zu deren Herstellung Waagen mit Gewichtsdruckwerk verwendet werden, nach den Vorschriften der Eichordnung.

 

https://www.buzer.de/gesetz/5280/a72930.htm

 

 

Geschrieben

Das war gerade sehr nützlich zur Argumentations-Unterfütterung. Ich setze einen Gottesdienstplan für eine evang.-luth. Kirchengemeinde und der sollte auf eine Seite passen. Leider sind’s diesmal so viele Termine, dass mir das Wunder, das ich in den vergangenen Quartalen vollbracht habe, diesmal nicht mehr gelingen will bzw. nur dann, wenn ich die Akwe Pro auf 7 Punkt reduziere, was natürlich viel zu klein ist. Da werden die Großbuchstaben 1,8 mm und die Gemeinen 1,36 mm hoch. Mal schauen, was der Pfarrer dazu sagt.

  • Gefällt 2
Geschrieben

Mal sehen, ob er es lesen kann! Und von den Gemeindemitgliedern werden ja vermutlich auch einige bereits fürs Lesen normaler Schriftgrößen eine Lesebrille benötigen … Viel Glück!

  • Gefällt 2
Geschrieben

Bei einem Gottesdienstplan mit der Fertigpackungsverordnung argumentieren … da würd ich gern Mäuschen spielen … :lol:

Geschrieben

Wieso? Der durchschnittliche (und also eher ältere) Gottesdienstbesucher wird doch Erfahrungen mit Pillenpackungen haben.

 

Sie wollen doch sicher nicht, dass unsere Termine kleiner gedruckt werden als die Angaben auf einer Tabletteschachtel, oder?

 

Den Pfarrer möchte ich mal sehen, der da sagt: Doch, wo soll da das Problem sein?

  • Gefällt 1
  • lacht 2

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